Kriegsartikel gab es in etlichen Armeen (Schweden 1632, Brandenburg 1656, Österreich 1808) und in ihren Grundzügen ähnelten sie sich. Die Kriegsartikel waren das Gesetzbuch des Soldaten und durch seinen Eid verpflichtete er sich zu deren Befolgung.
Kriegsartikel müssen immer im Zusammenhang mit Dienstreglement und dem Militärstrafgesetz betrachtet werden. Außerdem ähneln sie in Bezug auf "gemeine Verbrechen" durchaus dem Zivilstrafgesetzbuch. Darüber hinaus wurden sie in den Jahren immer wieder dem Zeitgeist und der sich wandelnden deutschen Sprache* angepasst (für das deutsche Heer vom 31. Okt. 1872, in Österreich vom 15. Jan. 1855). Die Kriegsartikel werden jedem Soldaten vor der Vereidigung in seiner Muttersprache (wichtig vor allem für die KuK Armee aber auch andere, in denen Minderheiten oder Söldner dienten) vorgelesen und erläutert und von Zeit zu Zeit oder bestimmten Anlässen wiederholt.
Das Hauptanliegen dieser Kriegsartikel bestand darin, das Militärrecht allen Militärangehörigen in verständlicher(!) Form zur erläutern und zur Kenntnis zu bringen. Besonderen Wert wurde darauf gelegt, dass Verstöße gegen die Kriegsartikel durch deren Kenntnis, vermieden(!) werden sollten, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass deren Unkenntnis, nicht vor Strafe schützt!
Kurz: Die Kriegsartikel waren eine verkürzte und vereinfachte sowie allgemein verständliche Form der Kriegsgesetze!
Im 19. Jh. trat das Militärstrafgesetzbuch teilweise an die Stelle der Kriegsartikel.
Nach dem Dreißigjährigen Krieg galten die als `Artikelbriefen`** für Landsknechte bezeichneten Kriegsartikel. Sie wurden erstmals in Preußen(Brandenburg) von Friedrich Wilhelm I. eingeführt und waren eine Zusammenfassung der Soldatenpflichten. Wobei der Begriff "Soldatenpflichten" wörtlich zu nehmen war, da Offiziere davon vorerst ausgenommen waren, was sich erst 1726 änderte. Als die Offiziere eine eigenes Reglement erhielten.
1724 wurden die Kriegsartikel in Preußen erneuert, dann 1749 noch einmal und 1787 schließlich kamen noch einige Artikel in Bezug auf Selbstverstümmelung, Selbstmord und einige zivile Delikte hinzu. 1797 bis 1813 waren schließlich die Kriegsartikel Wilhelms III. in Kraft.
Für das deutsche Heer galten bei Kriegsbeginn die Kriegsartikel vom 22. Sept. 1902 mit Änderungen vom 14. Juni 1904, die gleichzeitig mit der Disziplinarordnung erlassen wurden. Ihnen schlossen sich die gleichlautenden Kriegsartikel mit Disziplinarstrafordnung für die bayrischen und württembergischen Truppen an. Für die Marine galten weiterhin die Kriegsartikel vom 23. Nov. 1872.in Bezug auf die Disziplinarstrafordnung und Verordnung sowie die Vollstreckung von Arreststrafen auf den in Dienst gestellten Schiffen und Fahrzeugen.
Stellt sich nun noch die Frage wie bei dem berühmten Bonbon: Wer hat's erfunden? Die Schweizer!
Als die älteste Form und zugleich Grundlage aller weiteren Artikel der Kriegsartikel gelten die von 1508, einer Verbindung des deutschen Söldnereides mit dem Feldeid der Schweizer.
Das Heilige Römische Reich hat 1555 die 1553 beschlossene Heilbronner Kriegsordnung übernommen und damit die Reichseinheitlichkeit und die Einheitlichkeit der Kriegsführung gefördert.
Aber erst 1570 wurde sie vom Speyerer Reichstag als allgemeingültig anerkannt. Für die Reiterei gab es anfangs andere Bestimmungen, Article**.
1590 wurden die deutschen Kriegsartikel durch die holländischen Artikel und 1621 von schwedischen Kriegsartikeln beeinflusst. Darüber hinaus wurden in der Neufassung von 1632 auch die Kriegsordnung Christians IV. von Dänemark von 1625 beachtet. Vom Reich wurden sie 1673 anerkannt aber nicht aber durch Brandenburg, wo Friedrich Wilhelm I. 1713 auf älterer Grundlage neue Kriegsartikel schuf. Man beachte, dass es für das Reich und Preußen verschiedene Kriegsartikel gab, die sich allerdings in den Grundzügen glichen!
Hier nun die 28 Kriegsartikel vom 22.September 1902.
Artikel 1
Eingedenk seines hohen Berufes, Thron und Vaterland zu schützen, muß der Soldat stets eifrig bemüht sein, seine Pflichten zu erfüllen. Der Dienst bei der Fahne ist die Schule für den Krieg; was der Soldat während seiner Dienstzeit gelernt hat, soll er auch im Beurlaubtenstande sich erhalten.
Artikel 2
Die unverbrüchliche Wahrung der im Fahneneide gelobten Treue ist die erste Pflicht des Soldaten. Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten Kriegsfertigkeit, Mut bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führung in und außer Dienst, gutes und redliches Verhalten gegen die Kameraden.
Artikel 3
Jeder rechtschaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat darf der Anerkennung und des Wohlwollens seiner Vorgesetzten versichert sein.
Artikel 4
Dem Soldaten steht nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen der Weg selbst zu den höchsten Stellen im Heere offen.
Wer sich durch Tapferkeit und Mut hervortut oder in langer Dienstzeit gut führt, hat für seine treue Pflichterfüllung die verdiente Belohnung durch ehrenvolle Auszeichnung zu erwarten.
Wer nach längerer vorwurfsfreier Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, wer durch Verwundung vor dem Feinde dienstunfähig wird oder sonst im Dienste zu Schaden kommt, erwirbt den Anspruch auf Pension oder Anstellung im Zivildienst.
Artikel 5
Dagegen trifft denjenigen Soldaten, welcher seine Pflicht verletzt, die verdiente Strafe.
Geringere Vergehen werden disziplinarisch geahndet, bei schweren tritt gerichtliche Bestrafung ein. Die Strafen, auf welche gerichtlich erkannt werden kann, sind Arrest, Festungshaft, Gefängnis, Zuchthaus und in den schwersten Fällen Todesstrafe. Der Arrest in gelinder, mittlerer oder strenger. Der Höchstbetrag der beiden ersten Arten ist sechs Wochen, der des strengen Arrestes 4 Wochen. Festungshaft, Gefängnis und Zuchthaus sind entweder von zeitiger Dauer bis zu 15 Jahren oder Lebenslänglich.
Freiheitsstrafen von mehr als sechs Wochen werden auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet.
Neben diesen Strafen kommen als besondere Ehrenstrafen gegen den Soldaten zur Anwendung: Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Degradation und Entfernung aus dem Heere. Bei Zuchthaus wird stets auf Entfernung aus dem Heere erkannt.
Gegen Mannschaften von besonders schlechter Führung kann Einstellung in eine Arbeiterabteilung verfügt werden. Ist der Kriegszustand erklärt, so werden die Strafen verschärft.
Artikel 6
Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, bei allen Vorfällen, im Krieg und Frieden mit Aufbietung seiner Kräfte, selbst mit Aufopferung des Lebens, jede Gefahr von Seiner Majestät dem Kaiser, dem Landesherrn und dem Vaterlande abzuwenden.
Artikel 7
Wer sich mit dem Feinde in Verbindung setzt oder auf sonstige Weise durch Handlungen oder Unterlassungen die deutschen oder verbündeten Truppen absichtlich schädigt oder zu schädigen unternimmt, bricht die eidlich gelobte Treue und macht sich des Kriegsverrats schuldig.
Der Verräter wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder mit dem Tode bestraft.
Auch im Frieden wird der Verrat militärischer Geheimnisse mit schwerer und entehrender Strafe belegt.
Wer von einem verräterischen Vorhaben Kenntnis erhält, ist verpflichtet, dies sofort seinen Vorgesetzten anzuzeigen, er zieht sich sonst selbst schwere Strafe zu.
Artikel 8
Die Erfüllung der Dienstpflicht ist eine Ehrenpflicht jedes deutschen Mannes; wer sich ihr durch Selbstverstümmelung, durch Täuschung oder auf andere Weise entzieht oder zu entziehen versucht, wird in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt und mit Freiheitsstrafe belegt. Gleiche Strafe trifft den Teilnehmer.
Artikel 9
Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein. Er darf sie niemals verlassen. Wer die Fahne verläßt oder von ihr fortbleibt, um sich seiner Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, macht sich der Fahnenflucht schuldig.
Die Fahnenflucht wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen, im Felde selbst mit dem Tode bestraft. Schwere Strafe trifft denjenigen, der einen anderen zur Fahnenflucht verleitet oder diese befördert, sowie auch den, welcher von einem zu seiner Kenntnis gelangten Vorhaben der Fahnenflucht seinen Vorgesetzten nicht alsbald Anzeige macht.
Auch wenn der Soldat nicht beabsichtigt, dauernd fern zu bleiben, sind eigenmächtige Entfernungen von der Truppe und Urlaubsüberschreitungen strafbar. Außerdem muß die Zeit einer Fahnenflucht, einer unerlaubten Entfernung oder einer Urlaubsüberschreitung in ununterbrochener Dauer von mehr als 24 Stunden nachgedient werden.
Artikel 10
Die Feigheit ist für den Soldaten besonders schimpflich und entehrend; niemals darf er sich durch Furcht vor persönlicher Gefahr von der Erfüllung seiner Berufspflichten abwendig machen lassen.
Der feige Soldat hat schwere Freiheits- und Ehrenstrafen, im Kriege Zuchthaus oder die Todesstrafe zu erwarten.
Artikel 11
Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und der Unteroffizier jedem Offizier des Heeres, der Marine oder Schutztruppe Achtung und Gehorsam beweisen und hat ihre Befehle pünktlich zu befolgen. In gleicher Weise ist den Anordnungen und Weisungen aller zum Wacht- oder militärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes sowie den zeitweilig zum Vorgesetzten bestellten Mannschaften und den im Dienst befindlichen Feldgendarmen Gehorsam zu leisten.
Artikel 12
Achtungswidriges Benehmen gegen einen Vorgesetzten, Beleidigung eines solchen, Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl, sowie Belügen des Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten werden nachdrücklich geahndet.
Bei achtungswidrigem Benehmen unter dem Gewehr oder vor der versammelten Mannschaft, bei ausdrücklicher Verweigerung des Gehorsams, Kundgebung des Ungehorsams durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen oder Beharren im Ungehorsam sowie bei Bedrohung des Vorgesetzten tritt erhebliche Verschärfung der Strafe ein.
Artikel 13
Wer sich einem Vorgesetzten tätlich widersetzt oder einen tätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, hat schwere Freiheitsstrafe, unter Umständen Zuchthaus verwirkt. Im Felde tritt, wenn die Tätlichkeit während des Dienstes verübt ist, die Todesstrafe ein.
Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, um einen tätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen in äußerster Not und dringenster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffe gegen den Untergebenen zu gebrauchen.
Artikel 14
Jede Aufforderung oder jeder Anreiz, gemeinschaftlich dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern oder sich ihm zu widersetzen oder eine Tätlichkeit gegen ihn zu begehen, wird als Aufwiegelung aufs strengste bestraft.
Verabreden sich mehrere zur gemeinschaftlichen Begehung einer solchen Tat, so liegt Meuterei vor.
Wenn mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, Widersetzlichkeit oder Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten begehen, so machen sie sich des militärischen Aufruhrs schuldig; als Strafe hierfür kann auf Zuchthaus bis zu lebenslänglicher Dauer, im Felde auf Todesstrafe erkannt werden.
Wer von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntnis gelangt, nicht sofort seinen Vorgesetzten Anzeige macht, hat strenge Strafe zu erwarten.
Artikel 15
Der ehrenvolle Beruf des Soldaten darf durch ehrenwidrige Behandlung desselben nicht herabgewürdigt werden.
Wer die Untergebenen vorschriftswidrig behandelt, beleidigt oder gar mißhandelt, oder wer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht, um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vorteile zu verschaffen, wird nachdrücklich bestraft.
Glaubt der Soldat Veranlassung zur Beschwerde zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen und erst demnächst seine Beschwerde auf dem verordneten Wege anzubringen.
Wer seine Beschwerde auf unwahre Behauptungen stützt oder unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege anbringt, wird mit Freiheitsstrafe belegt.
Artikel 16
Gemeinsame Beratungen von Soldaten über militärische Angelegenheiten, Einrichtungen oder Befehle ohne dienstliche Genehmigung, sowie das Sammeln von Unterschriften zu einer gemeinsamen Beschwerde sind mit der militärischen Mannszucht nicht vereinbar und werden bestraft.
Schwere Strafe trifft denjenigen, welcher es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen.
Artikel 17
Im Felde darf der Soldat nie vergessen, daß der Krieg mit der bewaffneten Macht des Feindes geführt wird. Hab und Gut der Bewohner des feindlichen Landes, der Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, ebenso das Eigentum von gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen.
Eigenmächtiges Beutemachen, Plünderung, boshafte oder mutwillige Beschädigung oder Vernichtung fremder Sachen im Felde, Bedrückung der Landesbewohner werden mit den schwersten Strafen belegt. Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung sich nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Futter und Beförderungsmittel erstreckt und dem vorhandenen Bedürfnis entspricht.
Artikel 18
Der Soldat darf seine Waffe nur in Erfüllung seines Berufes oder in rechtmäßiger Selbstverteidigung (Notwehr) gebrauchen. Rechtswidriger Waffengebrauch wird schwer bestraft; desgleichen die unvorsichtige Behandlung von Waffen und Munition, wenn dadurch ein Mensch körperlich verletzt oder getötet worden ist.
Artikel 19
Der Soldat soll sein Dienstpferd, seine Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in gutem Zustand halten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den Bebrauch der Waffen ganz und vollständig zu erlernen.
Wer sein Dienstpferd, seine Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke oder einen anderen Dienstgegenstand vorsätzlich beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt, hat Freiheitsstrafe verwirkt, in schweren Fällen zugleich Versetzung in die 2.Klasse des Soldatenstandes.
Artikel 20
Der Soldat hat über Dienstangelegenheiten, Verschwiegenheit zu beobachten. Bei allen Meldungen und Aussagen muß er sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Die absichtlich unrichtige Abstattung von Rapporten, dienstlichen Meldungen oder dienstlichen Berichten oder ihre wissentliche Weiterbeförderung unterliegt strenger Bestrafung. Auch Fahrlässigkeit ist hierbei strafbar.
Artikel 21
Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vorteile, sei es durch irgend einen anderen Grund, bei Ausübung des Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen.
Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus zu gewärtigen.
Artikel 22
Ein verantwortungsvoller Dienst ist der Wachtdienst; seine gewissenhafte Ausführung muß der Soldat sich besonders angelegen sein lassen.
Dem Wachtposten ist, wenn nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzten oder niederzulegen, die Waffe aus der Hand zu lassen, zu essen, zu trinken, Tabak zu rauchen, Geschenke anzunehmen, zu schlafen, über die Grenze seines Postens hinauszugehen, ihn vor erfolgter Ablösung zu verlassen oder sonst seine Dienstvorschriften zu übertreten.
Entsprechend der Wichtigkeit dieses Dienstes werden Wachtvergehen besonders streng bestraft; vor dem Feinde kann auf Todesstrafe erkannt werden.
Artikel 23
Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abteilung, oder als Wachtposten eine strafbare Handlung, die er verhindern konnte oder zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso bestraft, als ob er die Handlung selbst begangen hätte.
Sind einem Soldaten Gefangene zur Bewachung anvertraut, so haftet er für deren sichere Bewachung.
Wer die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem Marsche seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest bestraft.
Artikel 24
Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden machen, noch dem Trunke, dem Spiel oder anderen Ausschweifungen sich ergeben. Auch muß er vom Zapfenstreich bis zum Wecken in seinem Quartier sein, wenn er nicht im Dienst sich befindet oder von seinem Vorgesetzten Erlaubnis erhalten hat, sich anderswo aufzuhalten.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Täters keinen Milderungsgrund.
Wer im Dienst oder nachdem er zum Dienst befehligt worden ist, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich untauglich macht, wird mit harter Freiheitsstrafe belegt.
Artikel 25
Der Soldat darf in Kampf in Not und Gefahr seine Kameraden nicht verlassen, muß ihnen nach allen Kräften Hilfe leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen, und soll mit ihnen in Eintracht leben.
Schlägereien und Beleidigungen der Soldaten untereinander werde nachdrücklich bestraft.
Artikel 26
Strenge Redlichkeit gehört zu den besonderen Pflichten des Soldaten.
Diebstähle oder Unterschlagungen bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung des militärischen Dienstverhältnisses werden mit Freiheits- und Ehrenstrafe belegt. In gleicher Weise bestraft wird derjenige, der einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden oder gegen seinen Quartierwirt oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht. Strafe tritt auch dann ein, wenn der Wert des gestohlenen oder veruntreuten Gegenstandes unbedeutend ist, oder die tat auch nur versucht wurde.
Artikel 27
Auch im Beurlaubtenstande muß der Soldat den ihm obliegenden besonderen Pflichten pünktlich nachkommen und macht sich bei Zuwiderhandlung strafbar.
Artikel 28
Von dem Ehr- und Pflichtgefühl des Soldaten wird erwartet, daß er strafbare Handlungen vermeidet und fort und fort seine Pflichten treu und gewissenhaft erfüllt, durch Gottesfurcht und ehrenhafte Führung in und außer Dienst ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen Lebens gibt und nach Kräften dazu beiträgt, den guten Ruf des Heeres im In- und Auslande zu bewahren.
*"Kriegs-articel sind diejenigen gesetze, die der, so in kriegs-dienste tritt, zu halten feyerlich durch den schwur zur fahne angelobet“
1603-"damit also unsere soldaten besser erzogen werden mögen zu richtigem gebrauch und handhabung ihrer waffen ... und damit jedermann ... erkenne, was sich nicht geziemt, so haben wir noch einmal unsere vorigen kriegsartikel durchgesehen"
1737-"kriegs-articel sind diejenigen gesetze, die der, so in kriegs-dienste tritt, zu halten feyerlich durch den schwur zur fahne angelobet."
1749-[um]"der entschuldigung einiger unwissenheit vorzubeugen, ... befohlen, daß kuenftig die krieges-articul ... wenigstens alle zwey monathe einmahl bey jeder compagnie denen unter-officiers und gemeinen vorgelesen werden sollen."
1794-"...die besondern pflichten des soldatenstandes sind hauptsächlich durch die kriegsartikel und andre dahin einschlagende verordnungen festgesetzt."
1805-"...wendet man die allgemeinen hoheitsrechte auf das landesherrliche recht des krieges an, so entspringet daraus das recht 1) kriegsgesetze oder kriegsartikel zu geben."
** Der Name »Artikelsbriefe« ist später auf die Kriegsartikel selbst übergegangen.
Quelle:
Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Ergänzungsband 6, Innsbr. 1900
Ps: Die Rechtschreibung der Originale wurde beibehalten.