Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
logo
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 200 mal aufgerufen
 Allgemeines zu den Kriegsereignissen
Waldi44 Offline




Beiträge: 563

18.06.2018 10:58
Die Wehrmacht und die Einsatzgruppen. Antworten

Apologeten der Wehrmacht sind immer besonders empört, wenn man bestimmte Verbrechen, die im Rücken der Front begangen wurden, der Wehrmacht anlastet. Durchaus berechtigt verweisen sie dann auf die alleinige Schuld und Täterschaft daran, auf die Einsatzgruppen der Polizei und des SD. Wie war das damals eigentlich geregelt und wo lagen die Verantwortlichkeiten für die Morde und Massaker an Juden und anderen Zivilisten hinter der Front?
Die oberste vollziehende Gewalt oblag dem Oberbefehlshaber eine bestimmten Abschnittes, zB. dem Armeeoberbefehlshaber. Dieser wurde dann von einer ganzen Reihe nach- und untergeordneten Offizieren und Dienststellen in seiner Tätigkeit als OB beraten und unterstützt und auch seine Tätigkeit im Stab bei Abwesenheit übernahmen bzw fortführten.
WAS versteht bzw verstand man "unter vollziehender Gewalt"?
"Vollziehende Gewalt umfasst die gesamte Staatsgewalt unbeschadet der Unabhängigkeit der Rechtsprechung. (Das heißt, dass auf richterliche Entscheidungen kein Einfluss genommen werden kann.)
Die Inhaber der vollziehenden Gewalt können in ihrem Befehlsbereich Rechtsverordnungen erlassen, die von den bestehenden Gesetzen abweichen. Sie können alle Behörden, soweit sie nicht oberste Reichsbehörden oder oberste preußische Landesbehörden sind, sowie den Dienststellen der NSDAP Weisungen erteilen." ( Handbuch für den Generalstabsdienst im Kriege S. 90)
Die weitestgehende Aufhebung der bisherigen Militärgerichtsbarkeit über die Zivilbevölkerung durch den Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom 13.o5.1941 schränkte die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in erheblichem Maße ein, indem sie die Offiziere zu Richtern machte, die dann statt der unabhängigen Richter über Leben und Tod der Angeklagten entschieden bzw selber Anklage erhoben.
Wie wir sehen, gab es schon vor dem Russlandfeldzug Einschränkungen juristischer Art, die durch weitere Einschränkungen der "vollziehenden Gewalt" des Armeeoberbefehlshabers, ergänzt wurden.
Ein am 3. Mai 1941 erlassener Befehl verfügte für die noch zu besetzenden Gebiete besondere sicherheitspolizeiliche und wirtschaftliche Maßnahmen an. Wenig später, am 28. Mai erging ein weiterer Befehl (Oberbefehlshaber des Heeres) zur "Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres.
Darin wurden die "besonderen sicherheitspolizeilichen Aufgaben AUßERHALB der Truppe" im rückwärtigen Armeegebiet, geregelt.
Diese "...besonderen... Aufgaben..." sollten dann durch noch zu bildende Sonderkommandos unter Anleitung und Führung vom Chef der Sicherheitspolizei und des SD (zu der Zeit Reinhard Heydrich) durchgeführt werden. Diese Sonderkommandos unterstanden dem Armeeoberkommando nur in Bezug auf "..Marsch, Versorgung und Unterbringung." Ihre Operationen führten sie weitestgehend "...in eigener Verantwortlichkeit" durch. Auch wenn den Befehlshabern dieser Gruppen eine enge Zusammenarbeit mit bestimmten Dienststellen der Wehrmacht empfohlen wurde, waren sie der Befehlsgewalt des Armeeoberkommandos entzogen.
Lediglich, wenn die Operationen der Sondergruppen militärische Operationen der Armee gefährdeten oder behinderten, konnte der Oberbefehlshaber eingreifen. Deshalb kam es gelegntlich zu Protesten des OB oder seiner Offiziere, wenn die Mordtaten der Einsatzgruppen zu offensichtlich wurden und die Moral der eigenen Soldaten zu schädigen drohten.
Soweit die Fakten. Daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen, überlasse ich gerne den Lesern.....

 Sprung  
Xobor Forum Software ©Xobor.de | Forum erstellen
Datenschutz